Donnerstag, 05 Juni 2025 13:01

Kein Alkohol auf dem Fahrrad

Rate this item
(0 votes)
Alkoholkonsum Alkoholkonsum Foto: pixabay

Wer trinkt, fährt nicht – auch nicht auf zwei Rädern. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt. Es spielt keine Rolle, ob jemand ein Auto, ein Mofa oder ein Fahrrad lenkt. Schon bei 1,6 Promille kann ein Radfahrer seine Fahrerlaubnis verlieren – dau­er­haft. Auch wer gar keinen Führerschein für Pkw oder Motorrad besitzt, ist nicht ausgenommen. Das zeigt ein aktueller Fall aus dem Saarland.

Inhaltsverzeichnis:

Saarländer verliert Recht auf Fahrrad

Ein Mann im Saarland war wiederholt betrunken im Straßenverkehr unterwegs. Er hatte bereits seine Pkw-Fahrerlaubnis verloren. Im Juli 2019 wurde er erneut gestoppt – diesmal auf einem Mofa, mit 1,83 Promille Alkohol im Blut. Das Fahrzeug gilt offiziell als „fahrerlaubnisfrei“. Trotzdem forderte die zuständige Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).

Der Betroffene weigerte sich. Daraufhin wurde ihm das Fahren eines jeden Fahrzeugs verboten – auch Fahrräder. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis bestätigte die Entscheidung. Ohne Nachweis der Fahreignung bleibt auch das Fahrrad tabu. Eine Revision ist noch möglich, aber das Urteil ist deutlich.

Promillegrenzen auch für Radfahrer

Ab 1,6 Promille ist man auf dem Fahrrad absolut fahruntüchtig – das sagt das Gesetz. Wer mit diesem Wert erwischt wird, begeht eine Straftat. Es drohen:

  • Geldstrafe von ca. 30 Tagessätzen (entspricht dem Monatsnettogehalt)
  • Zwei Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer MPU
  • Möglicher Führerscheinentzug

Bereits ab 0,3 Promille kann es strafrechtlich relevant werden, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen. Dazu gehören Schlangenlinien, Gleichgewichtsprobleme oder Stürze. Dann spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit.

E-Bikes und E-Scooter nicht ausgenommen

Auch E-Bikes bis 25 km/h fallen unter dieselben Regeln wie normale Fahrräder. Für E-Bikes bis 45 km/h und E-Scooter gelten hingegen die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge. Der ADAC bestätigt diese Einstufung in seinen juristischen Bewertungen. Wer sich nicht daran hält, riskiert dieselben Konsequenzen wie ein Autofahrer.

Fußgänger bleiben nicht unberührt

Zwar gibt es für Fußgänger keine gesetzlich definierte Promillegrenze. Doch wer betrunken eine Verkehrsgefährdung verursacht, kann ein Bußgeld erhalten. In extremen Fällen – etwa bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit – kann sogar eine MPU angeordnet werden.

Fahrradverbot nach Alkoholkonsum

Keine Toleranz für Alkohol am Lenker – auch nicht auf dem Fahrrad. Selbst Personen ohne Führerschein für Auto oder Motorrad können ihre Fahrerlaubnis für das Fahrrad verlieren, wenn sie betrunken unterwegs sind. Radfahrer und Nutzer von Elektrotretrollern sollten wachsam sein.

Saarländischer Fall mit klarer Entscheidung

Ein Mann aus dem Saarland war wiederholt alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen. Seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge war ihm bereits entzogen worden. Trotzdem wurde er im Juli 2019 mit 1,83 Promille auf einem Mofa kontrolliert. Das Mofa gilt zwar als „fahrerlaubnisfreies Fahrzeug“, dennoch griff die Behörde ein.

Sie forderte eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Der Mann verweigerte diese. Daraufhin wurde ihm nicht nur das Fahren eines Mofas, sondern auch das Radfahren dauerhaft verboten. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis bestätigte die Maßnahme. Auch ohne Führerschein muss die Fahreignung nachgewiesen werden – sonst bleibt man ganz aus dem Verkehr ausgeschlossen.

Gesetzliche Promillegrenzen für Fahrräder

Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Wer mit diesem Wert auf dem Fahrrad erwischt wird, begeht eine Straftat. Die Folgen:

  • Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen (ein Nettomonatsgehalt)
  • Zwei Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer MPU
  • Möglicher Entzug der Fahrerlaubnis

Schon ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Dazu zählen unsicheres Fahren, Gleichgewichtsprobleme, Stürze oder Unfälle. In diesen Fällen sprechen Juristen von relativer Fahruntüchtigkeit.

Elektrofahrräder und Roller betroffen

E-Bikes bis 25 km/h werden rechtlich wie normale Fahrräder behandelt. Für schnellere E-Bikes bis 45 km/h sowie Elektrotretroller gelten dagegen die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge. Die Regeln unterscheiden sich je nach Fahrzeugtyp, wie Juristen des ADAC bestätigen.

Alkohol am Steuer gilt also auch für elektrisch betriebene Zweiräder. Wer sich hier nicht an die Vorgaben hält, riskiert ebenfalls Strafverfahren und Führerscheinmaßnahmen.

Fußgänger bleiben nicht unbeobachtet

Für betrunkene Fußgänger existiert keine feste Promillegrenze. Dennoch kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn sie durch ihr Verhalten den Verkehr gefährden. Eine MPU oder ein Fahrverbot ist in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Verdacht.

Quelle: Tagesschau, www.on-the-top.net/de/